ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für alle Busbestellungen von Unternehmen der Dr. Richard Firmengruppe
- Der Besteller nimmt zur Kenntnis, daß der vereinbarte Preis nur die vereinbarte Leistung umfaßt. Durch den Besteller veranlaßte Mehrleistungen werden zu unseren Standardtarifen verrechnet. Bei Fahrten sind die Spesen des Fahrers für Kost und Quartier vom Auftraggeber zu tragen. Ebenso sind alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängende Spesen, wie insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern im In- und Ausland vom Auftraggeber zu leisten.
- Der Autobusunternehmer haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Wagen, soweit dies nicht durch Umstände verhindert wird, welche der Autobusunternehmer nicht abzuwenden und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte. Der Autobusunternehmer haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich Schadensfälle auf die Beförderung beziehen. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden, er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Auch besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthalt oder am Zielort.
- Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist.
- Jeder Reisende kann auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes unterbringen kann, kostenlos mitnehmen. „Handgepäck“, Reisegepäck muß derart verpackt sein, daß der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Anschrift haltbar angegeben sein. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Für Gepäckstücke wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung nur bis höchstens € 56,– pro Stück gehaftet. Als Gepäckstücke im Sinne dieses Punktes gelten auch Gegenstände, die in einem Anhänger oder Schiträger befördert werden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
- Wenn ein Fahrgast den Autobus oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten, sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Stehzeit, aufzukommen.
- Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung der Reisenden befördert werden können, dürfen mitgenommen werden. Die Entscheidung wann eine Gefährdung oder Belästigung gegeben ist obliegt dem Fahrer.
- Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen des Busunternehmers sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
- Eine Stornierung des Auftrages kann nur schriftlich bis mindestens einen Tag vor Abfahrt zur Kenntnis genommen werden, es werden folgende Stornosätze, je nach Saison, verrechnet:
| Hochsaison (Mai, Juni, September, Oktober, Kongresse) | Nebensaison | ||
|---|---|---|---|
| bis 1 Woche vor Abfahrtstag | stornofrei | bis 3 Tage vor Abfahrtstag | stornofrei |
| bis 3 Tage vor Abfahrtstag | 50 % | bis 1 Tag vor Abfahrt, 12 h | 50 % |
| bis 1 Tag vor Abfahrt, 12 h | 100 % | am Tag der Abfahrt | 100 % |
- Der Fahrpreis ist binnen 14 Tagen ab Fahrtdatum bzw. letztem Fahrttag ohne Abzug fällig. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers ist der Autobusunternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Autobusunternehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,- zu bezahlen. Darüber ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
- Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag Personenzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen.
- Dem Fahrer sind während der Fahrdienstleistung die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zur Einhaltung der max. Lenkzeiten zu gewähren.
- Der Fahrer ist berechtigt, von der vorgesehenen Strecke abzuweichen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
- Über das Öffnen und Schließen der Fenster, der Lüftungseinrichtungen sowie der Betätigung der Heizung entscheidet der Fahrer.
- Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Autobusunternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Für alle aus diesem Vertrag wegen Streitigkeiten gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

